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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Lämmerzahl Wasseraufbereitung

  1. GELTUNG, VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSSCHLUSS
     
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: "AVB") gelten für den Verkauf von Waren ("Lieferung") sowie die Erbringung von Dienst- bzw. Werkleistungen ("Leistung"). Unsere AVB gelten für alle, auch künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: "Käufer") und unabhängig davon, ob wir den Gegenstand selbst herstellen oder bei Zulieferern beziehen bzw. die Leistung selbst oder durch Dritte erbringen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Deren Geltung wird widersprochen. Die AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
       
    2. Soweit nicht anders in einem Angebot erwähnt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, seine Bestellung innerhalb von vier (4) Kalenderwochen nach Erhalt anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Bestätigung oder durch Auslieferung der Bestellung an den Käufer. 
       
    3. Individuelle, von diesen AVB abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie textlich bestätigt werden. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen der Schriftform. 

       
  2. LEISTUNGEN
     
    1. Leistungen erbringen wir im Rahmen der bei uns bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Von den Leistungen erfasst sind insbesondere Montage, Inbetriebnahme, Kundendienst und Wartung. 
       
    2. Bei von uns zu erbringenden Leistungen einschließlich (aber nicht beschränkt hierauf) Entwicklungsleistungen und/oder Analyseleistungen wird grundsätzlich kein bestimmter Erfolg geschuldet. Wir übernehmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis und sind berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragte (Subunternehmer) zu erbringen. Etwas anderes gilt bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung. 
       
    3. Ist für unsere Leistung ausnahmsweise eine Abnahme vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die von uns bereitgestellten Werkleistungen, auch Teilwerkleistungen, unverzüglich abzunehmen und die Abnahme bzw. Teilabnahme zu erklären, soweit diese keine Mängel aufweisen, welche die Tauglichkeit oder die Funktion wesentlich beeinträchtigen. 
       
    4. Erfolgt innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Bereitstellung zur Abnahme bzw. Teilabnahme keine Rüge erheblicher Mängel, oder verwendet/benutzt der Käufer die bereitgestellten Werkleistungen bzw. Teilwerkleistungen, gilt die Abnahme (Teilabnahme) als erfolgt, so-fern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt. 

       
  3. SONDERREGELUNGEN FÜR MONTAGE, INBETRIEBNAHME, KUNDENDIENST UND WARTUNG 

    Für den Fall, dass vom Auftrag Montage, Inbetriebnahme, Kundendienst und/oder Wartung umfasst ist, gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Ziffer 3 den sonstigen Regelungen dieser AVB vor.
     
    1. Montagearbeiten

      Sofern der Auftrag Montagearbeiten beinhaltet, hat der Käufer bauseits auf seine Kosten sicherzustellen, dass zu Beginn und während der Montagearbeiten
       
      1. Baufreiheit herrscht, d. h. wir ohne Behinderung durch Dritte die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen können; 
         
      2. geeignete Zufahrtsmöglichkeiten und Einbringungsöffnungen in der von uns vorgegebenen Größe vorhanden sind, sodass die Anlage mit allen erforderlichen Fahrzeugen zum Aufstellungsort transportiert werden kann; der Transportweg darf nicht behindert sein; 
         
      3. alle Liefergrenzen für Stromversorgung und Signalaustausch, gemäß den vereinbarten Spezifikationen, am vereinbarten Ort vorhanden sind; 
         
      4. der Aufstellungsort gegen Witterungseinflüsse und schädigende Einwirkungen durch Tiere geschützt und gegen unbefugten Zu-tritt gesichert ist; 
         
      5. jeweils ein Stromanschluss von 230/400 V, 50 Hz gemäß VDE-Vorschriften im Aufstellungsort und/oder Montageraum mit entsprechender Anschlussleistung vorhanden ist; 
         
      6. geeignete Lastaufnahmepunkte an Gebäude- und/oder Deckenkonstruktion zur Anbringung von Hebezeugen vorhanden sind; 
         
      7. die Schnittstellen zur Einbindung in bestehende Systeme, inkl. gegebenenfalls erforderlicher Absperrarmaturen, ausgeführt werden.
         
    2. Inbetriebnahme, Kundendienst und Wartung 

      Sofern der Auftrag die Inbetriebnahme, Kundendienstarbeiten und/oder die Wartung der Anlage oder Einzelkomponenten beinhaltet, stellt der Käufer auf seine Kosten und unter Berücksichtigung der in 3.1 zutreffenden Mitwirkungspflichten sicher, dass zu Beginn und während dieser Arbeiten zusätzlich
       
      1. Baufreiheit herrscht; d. h. wir ohne Behinderung durch Dritte die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen können; 
         
      2. alle erforderlichen Betriebsmedien mit dem erforderlichen Volumenstrom und Fließdruck betriebsbereit zur Verfügung stehen; 
         
      3. die von der Anlage produzierten Wasserqualitäten (Produktwasser, Abwasser) mit den entsprechenden Volumenströmen abgenommen werden; 
         
      4. die für den Betrieb der Anlage notwendigen Luftvolumenströme abgeführt werden können und dürfen; 
         
      5. alle für den Betrieb der Anlage erforderlichen elektrischen Spannungen mit der erforderlichen Anschlussleistung betriebsbereit anliegen; 
         
      6. bei Schwimmbädern das Becken mit Wasser gefüllt ist; 
         
      7. alle für den Betrieb der Anlage im Zusammenspiel mit Dritten erforderlichen und/oder vereinbarten Signale betriebsbereit anstehen; 
         
      8. geeignete klimatische Bedingungen des Aufstellungsortes für Einzelkomponenten und/oder Betriebsmittel eingehalten werden.

         
  4. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE, KNOW-HOW 

    Der Käufer erkennt unser Know-how und das der Hersteller unserer Produkte, sowie deren gewerblichen Schutzrechte an. Soweit nicht ab-weichend geregelt, behalten wir uns und der Hersteller Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden; dies gilt insbesondere für vertrauliche Unterlagen. Soweit nicht anderweitig, z. B. im Auftrag, ausdrücklich anders vereinbart, werden dem Käufer an Know-how oder gewerblichen Schutzrechten keine Nutzungsrechte eingeräumt.

     
  5. LIEFERUNG, FRISTEN, UMFANG DER LEISTUNG, VERZUG
     
    1. Die Lieferung erfolgt EXW „Ab Werk“ (INCOTERMS 2010). Erfüllungsort ist Suhl. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr geht auf den Käufer mit Übergabe an den Spediteur oder bei Abholung ab Werk über, sofern der Käufer Unternehmer ist. Ist der Käufer Verbraucher, bestimmt sich der Gefahrübergang nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Bitte beachten Sie, dass wir SLVS-Verzichtskunde sind.
       
    2. Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, außer deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart. 
       
    3. Lieferverzögerungen, die dadurch entstehen, dass wir selbst nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß von unserem Lieferanten beliefert wer-den, haben wir nicht zu vertreten, wenn wir den Lieferanten sorgfältig ausgewählt und bei diesem so rechtzeitig bestellt haben, dass rechtzeitige Lieferung zu erwarten war. Entsprechendes gilt bei Leistungsverzögerungen, wenn wir den Subunternehmer sorgfältig ausgewählt und ihn so rechtzeitig beauftragt haben, dass rechtzeitige Leistung zu erwarten war.
       
    4. Die Vertragserfüllung inkl. Einhaltung von Fristen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
       
    5. Unsere Waren entsprechen deutschen Sicherheits- und Qualitätsrichtlinien. Die Einhaltung ausländischer Richtlinien wird nicht gewährleistet, sofern nicht im Einzelfall vereinbart. Der Käufer der Waren verpflichtet sich, sich über die nach Landesrecht einzuhaltenden Vorschriften zur Vermarktung und zum Gebrauch unserer Waren im Bestimmungsland zu informieren und diese einzuhalten. Sollten wir Informationen benötigen oder die Mitwirkung des Käufers im Zusammenhang mit dem Export oder Import der Waren in das Bestimmungsland erforderlich sein, verpflichtet sich der Käufer, uns diese unverzüglich auf Anfrage auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
       
    6. Die Einhaltung von Fristen für unsere Lieferungen oder Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, die Erbringung der Mitwirkungsleistungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen angemessen.
       
    7. Sofern wir Liefer- oder Leistungsfristen oder -termine nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Frist oder einen neuen Termin mitteilen. 
       
    8. Etwaige Rechte wegen verzögerter Lieferung oder Leistung kann der Käufer nur nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung geltend machen. Als angemessene Frist werden vier (4) Wochen angesehen.
       
    9. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können als solche abgerechnet werden. Teilleistungen können wir zur Abnahme bereitstellen (nachfolgend "Teilabnahme"). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und in sich geschlossene, funktionsfähige Teile.
       
    10. Für den Fall, dass der Käufer die Lieferung oder Leistung nicht fristgerecht annimmt, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug. Der Käufer hat in einem solchen Fall insbesondere die damit einhergehenden Zusatzkosten (z. B. für zweite Anfahrt) zu tragen.

       
  6. PREISE
     
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für Lieferungen ab Werk, einschließlich Verpackung ohne Mehrwert-steuer. Die Mehrwertsteuer und sonstige Kosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
       
    2. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Erbringung der Leistungen Montag bis Freitag zu unseren üblichen Geschäftszeiten (max. 8,25 h/Tag) und die Berechnung der Leistungen nach dem angefallenen Zeitaufwand, zu den bei uns jeweils aktuell geltenden Stundens-ätzen zuzüglich den jeweils gültigen Materialpreisen und sofern einschlägig zuzüglich Reisekosten (insbesondere aber nicht abschließend An- und Abfahrt, Übernachtung). Fallen auf Wunsch des Käufers Überstunden bei unseren Mitarbeitern an, ist die Überstundenvergütung vom Käufer zu tragen. Gleiches gilt für Aufschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit. Überstunden werden mit 25 %, Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit einem Aufschlag von 50 % berechnet. Der Käufer verpflichtet sich, Arbeitszeitbescheinigungen, die von unseren Mitarbeitern erstellt werden, zu prüfen und gegenzuzeichnen. Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, haben wir Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung bzw. nach Beendigung einer Projektphase (z. B. Vertragsbeginn, erste Teillieferung, Bereitstellung zur Abnahme, Abnahme).
       
    3. Kostensteigerungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Käufers, insbesondere auch durch damit einhergehende zeitliche Verzögerungen entstehen, sind vom Käufer zu tragen. 
       
    4. Angemessene Preisänderungen entsprechend unseren Listenpreisen bleiben vorbehalten, wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgt und soweit die Listenpreiserhöhung auf eine nachträgliche Erhöhung der Gestehungskosten (Preise für Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, wie Materialpreiserhöhungen, tarifliche Lohnerhöhungen oder andere für den Vertragsgegen-stand erforderliche Vorleistungen) zurückzuführen sind, die wir unserer Preisangabe bei Vertragsschluss zugrunde gelegt haben.

       
  7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
     
    1. Die vereinbarte Vergütung wird sofort nach erbrachter Leistung/Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Sofern im Einzelfall Skonto vereinbart wurde, kann von Lohn-, Fahrt-, Verpackungs- und Frachtkosten kein Skonto abgezogen werden.
       
    2. Bei Verzug des Käufers ist der jeweils offene Restbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Verzug des Käufers, der Unternehmer ist, sind wir zudem berechtigt, eine Beitreibungspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen. Die Beitreibungspauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
       
    3. Hält der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht ein oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers so, dass begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen, können wir weitere Lieferungen/Leistungen davon abhängig machen, dass der Käufer angemessene Sicherheit leistet. Ist der Käufer hierzu nicht in der Lage, sind wir berechtigt – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten.
       
    4. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen berechtigt. Dies gilt nicht für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüche, die charakteristisch für das Austauschverhältnis von Hauptleistung und Gegenleistung des Vertrages sind. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis beschränkt. 

       
  8. ANGABEN, GEWÄHRLEISTUNG
     
    1. Die Angaben in Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen oder Unterlagen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehenden Garantien dar.
       
    2. Bei etwaigen Zuverlässigkeitsangaben (Lebensdauer, Langzeitstabilität usw.) handelt es sich um statistisch ermittelte mittlere Werte. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, können aber im Einzelfall über- oder unterschritten werden.
       
    3. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Ein Mangel liegt insbesondere und insoweit dann nicht vor, wenn unsere Leistungen im Einklang mit vom Käufer genehmigten Zeichnungen oder vom Käufer zur Verfügung gestellten Daten ausgeführt wurden.
       
    4. Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Lieferung oder Leistung unverzüglich nach Erhalt auf ordnungsgemäße Lieferung bzw. Leistung, Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
       
    5. Ist der Käufer Unternehmer, verliert er das Recht, sich auf einen Mangel zu berufen, wenn er uns diesen nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er ihn festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
       
    6. Rügt der Käufer einen Mangel, so hat er uns entweder die angeblich fehlerhaften Teile oder Geräte zur Verfügung zu stellen oder uns eine Prüfung dieser Teile in seinen Räumen zu den üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen und uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
       
    7. Ist die Lieferung oder eine Werkleistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware leisten (Nachlieferung). Je nach Einzelfall stehen uns mindestens drei (3) Nachbesserungsversuche zu.
       
    8. Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Käufer dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung unseres Fachpersonals unverhältnismäßig hoch sind.
       
    9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 
      1. wenn der Käufer Verbraucher ist, zwei Jahre bei Neuware und beginnt mit der Übergabe der Ware. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Hat sich ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist gezeigt, so verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wurde die Ware im Rahmen der Gewährleistung oder einer gegebenen Garantie von uns oder auf Veranlassung von uns durch einen Dritten repariert oder ersetzt, so verjähren die Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche des Käufers nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Übergabe der reparierten bzw. ersetzten Ware. Ansprüche wegen einer Verletzung unserer gesetzlichen Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraumes der Aktualisierungspflicht;
      2. wenn der Käufer Unternehmer ist, ein Jahr bei neuer und gebrauchter Ware;
      3. zwei Jahre bei allen DVGW-zertifizierten Geräten, auch für den industriellen und gewerblichen Gebrauch, sofern und soweit auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer die Sondervereinbarung der SHK-Haftungsübernahmevereinbarung mit dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima Anwendung findet. Alle Obliegenheiten dieser Vereinbarung müssen erfüllt sein, insbesondere die Einhaltung der gültigen Betriebsanleitung sowie die ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme und Wartung.
    10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind – sofern in dieser Ziffer 8 nicht abweichend geregelt – Verschleißteile wie Dichtungen, Ionenaustauscherharze, Membranen usw. und Schäden, die durch elektrische Überspannung, Frost oder durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung und Wartung, insbesondere abweichend von der Betriebsanleitung, entstanden sind. Unsere Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen für Schäden, die durch die Verwendung von ungeeigneten Dosierlösungen oder Chemikalien entstanden sind. Es liegt im Verantwortungsbereich des Käufers, sicherzustellen, dass ausschließlich geeignete Dosierlösungen und Chemikalien verwendet werden. 
       
    11. Leistungen, die nicht der Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung dienen, werden dem Käufer separat in Rechnung gestellt.
       
    12. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt dem Käufer in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ist hiervon nicht berührt.
       
    13. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist bei Unternehmen unser Geschäftssitz, es sei denn, die mangelhaften Produkte oder Teile davon lassen sich nicht demontieren. In diesem Falle ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der vereinbarte Lieferort des betroffenen Produktes / der betroffenen Anlage.
       
    14. Bei Gewährleistungsfällen an Anlagen, die nicht in Deutschland installiert sind, übernimmt die Gewährleistung der durch uns autorisierte Kundendienst vor Ort, sofern ein solcher vorhanden ist. Ist in dem speziellen Land kein Kundendienst vorhanden so endet unser Kundendiensteinsatz in Fällen, in denen der Käufer Unternehmer ist, an der deutschen Grenze. Alle anderen hierbei entstehenden Kosten, außer Material, sind durch den Käufer zu tragen. 

       
  9. RÜCKSENDUNGEN
     
    1. Die Rücksendung von neuen, originalverpackten Waren kann nur nach vorheriger Ver-einbarung und nur innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Lieferdatum erfolgen. Die Rück-nahmegebühr beträgt 20 % vom Nettowarenwert. Rücksendungen, die nach Abzug der Rücknahmegebühr einen Nettowarenwert unter EUR 50,00 haben, können nicht gutge-schrieben werden. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Rücklieferung muss frachtfrei an die von uns genannte Adresse erfolgen.
    2. Eine Rücksendung von Waren mit begrenztem Haltbarkeitsdatum (z. B. Chemikalien) wird von uns nicht akzeptiert. Gleiches gilt für die Rücksendung von Waren, die nach Käuferspezifikationen angefertigt wurden.
    3. Nach vorheriger Vereinbarung können auch defekte Waren zurückgesendet werden. Eine Reparatur erfolgt gegen Kostenvoranschlag. Reagiert der Käufer nicht innerhalb einer Frist von acht (8) Wochen auf unseren Kostenvoranschlag, sind wir berechtigt, die defekte Ware an den Käufer auf dessen Kosten zurückzusenden und den uns entstan-denen Aufwand dem Käufer in Rechnung zu stellen.
    4. Der Käufer erhält zur Rücksendung eine RMA-Nummer, die bei der Rücksendung ange-geben werden muss. 

       
  10. ENTSORGUNG VON B2B-GERÄTEN NACH ELEKTROGE
     
    1. Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Hersteller bietet hierzu eine Möglichkeit zur kostenpflichtigen Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte. Informationen zur Rücknahme finden sich auf www.gruenbeck.de.
    2. Der Käufer stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 19 Abs. 3 S. 1 ElektroG (Kosten der Entsorgung) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere im Fall der Weiterveräußerung, frei.
    3. Der Käufer übernimmt im Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Ware sämtliche Hinweis-, Nachfrage- und Informationspflichten des Herstellers und anderer Wirtschaftsakteure aus dem ElektroG. Von dieser Verpflichtung ist insbesondere die Pflicht umfasst, den Endnutzer der gelieferten Ware gemäß § 19 a ElektroG darüber zu informieren, dass die Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen sind, dass nicht vom Altgerät umschlossene Batterien und Akkumulatoren grundsätzlich vor der Rückgabe zu entfernen sind, welche Rückgabe- und Entsorgungsmöglichkeiten der Hersteller geschaffen hat, welche Bedeutung das durchgestrichene Abfalltonnen-Symbol hat und dass Endnutzer selbst für die eigenverantwortliche Löschung personenbezogener Daten verantwortlich sind.
    4. Der Käufer hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen, die gesetzlichen Hinweispflichten zu übernehmen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
    5. Unterlässt es der Käufer, Dritte, an die er gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungskosten und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
    6. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme/Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Käufers beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung. 

       
  11. HAFTUNGSBEGRENZUNG
     
    1. Ist nichts anderes vereinbart, gelten für unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen, die auch in Bezug auf unsere Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte gelten, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
       
    2. Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen jedoch gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, uns gegenüber Ansprüche des Käufers nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bestehen oder Körper- oder Gesundheitsschäden verursacht wurden.
       
    3. Wir haften auf Schadensersatz, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein-haltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    4. Ist der Käufer Unternehmer, haften wir – ausgenommen die Haftung für Vorsatz - für jegliche Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, nur bis zu einer Höchstsumme von EUR 200.000,00 pro Kalenderjahr. Bezahlt unsere Versicherung auf die vom Käufer geltend gemachten Ansprüche einen höheren Betrag als diese Höchstsumme, bildet dieser höhere, ausgezahlte Betrag den Höchstbetrag.
       
    5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Sonstige Kündigungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen.

       
  12. HÖHERE GEWALT
     
    1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die uns die Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haften wir nicht. Als höhere Gewalt gelten alle von uns und dem Käufer nicht vorhersehbare, beeinflussbare und nach Vertragsschluss auftretende Umstände, einschließlich, aber nicht ausschließlich Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, Streik oder Aussperrung.
       
    2. Soweit wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen gehindert sind, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die vertraglich vereinbarten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Das Gleiche gilt, soweit bestimmte Leistungen von Dritten erbracht werden und diese aufgrund von höherer Gewalt verzögert an uns leisten. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei (2) Monate andauern, wer-den die Vertragsparteien innerhalb einer (1) Woche eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen.

       
  13. EIGENTUMSVORBEHALT
     
    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
       
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
       
    3. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
       
      1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
         
      2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt, bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 12.3.1, zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 12.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
         
      3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
         
      4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

         
  14. GEHEIMHALTUNG

    Jede Vertragspartei wird die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Erfüllung der Lieferung oder Leistung. Diese Verpflichtung gilt nicht (i) für Informationen, die der empfangenden Vertragspartei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder (iii) die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden. Gleiches gilt für Informationen, die unabhängig von den im Rahmen der Lieferung bzw. Erfüllung der Leistung erhaltenen Informationen von einer Vertragspartei entwickelt wurden. Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder Datenträger sind nur mit Zustimmung der überlassenden Vertragspartei zulässig.

     
  15. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL
     
    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
       
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Suhl. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer auch am Sitz des Käufers geltend zu machen.
       
    3. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Entsprechendes gilt, soweit der Vertrag eine von beiden Vertragsparteien nicht gewollte Lücke aufweist. 

 

Stand 01.2018